§ 39 SGB IV - Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB IV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1
(1) 1Bei den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten wählt die Vertreterversammlung Versichertenälteste. 2Bei der Bundesknappschaft wählen die Versicherten Versichertenälteste.
(2) Die Satzung kann bestimmen, dass
- 1.bei den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten die Wahl von Versichertenältesten unterbleibt,
- 2.auch bei anderen Versicherungsträgern die Vertreterversammlung Versichertenälteste wählt,
- 3.die Vertreterversammlung Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Vertrauenspersonen der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.
(3) 1Die Versichertenältesten haben insbesondere die Aufgabe, eine ortsnahe Verbindung des Versicherungsträgers mit den Versicherten und den Leistungsberechtigten herzustellen und diese zu beraten und zu betreuen. 2Die Satzung bestimmt das Nähere.