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§ 50b KWO - Gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung (KWO)
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1-1

(1) Ein Mitglied des Briefwahlvorstands öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Wahlumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheins erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin oder des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Wahlumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. § 50a Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Nachdem die Wahlumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis fest. Die §§ 45 bis 48 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Wahlumschläge zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Wahlumschläge entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 und 7 Nr. 2 sowie Wahlumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken geben, entsprechend § 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 und 7 Nr. 3 zu behandeln sind.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, gibt die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das Wahlergebnis entsprechend § 58 bekannt und meldet es auf schnellstem Weg der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.

(5) Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 14a zu fertigen. Dieser sind beizufügen

  1. 1.
    die Stimmzettel und Wahlumschläge, über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 46 Abs. 5 besonders beschlossen hat,
  2. 2.
    die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,
  3. 3.
    die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter. Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 52 Abs. 1 und übergibt sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die oder der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 60). Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstands die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.