Art. 2 SGB-SHREinOG - Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil -
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB-SHREinOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-12/1
(860-1)
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geändert:
- 1.
Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
"Hierbei müssen Leistungsberechtigte nach ihren Kräften mitwirken."
- 2.
§ 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden:
- 1.
Hilfe zum Lebensunterhalt,
- 1a.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
- 2.
Hilfen zur Gesundheit,
- 3.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
- 4.
Hilfe zur Pflege,
- 5.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten,
- 6.
Hilfe in anderen Lebenslagen sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung."
- 3.
§ 28a wird aufgehoben.
- 4.
In § 51 Abs. 2 wird das Wort "Bundessozialhilfegesetzes" durch die Wörter "Zwölften Buches" ersetzt.
- 5.
§ 68 Nr. 11 wird aufgehoben.