§ 28 KGG - Wegfall von Beteiligten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
- Amtliche Abkürzung
- KGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 330-9
(1) 1Werden Gebietskörperschaften, die an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligt sind, in eine andere Gebietskörperschaft eingegliedert oder mit einer anderen Gebietskörperschaft zusammengeschlossen, tritt die Gebietskörperschaft, in welche die an der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligte Körperschaft eingegliedert oder mit der sie zusammengeschlossen wird, an deren Stelle. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Gebietskörperschaft auf mehrere andere aufgeteilt wird oder wenn ihre Aufgaben oder Befugnisse, die Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind, auf eine oder mehrere Körperschaften übergehen.
(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen, kann jeder Beteiligte die öffentlich-rechtliche Vereinbarung binnen drei Monaten nach dem Eintritt der neuen Körperschaft kündigen.