§ 13 RVRG - Aufgaben des Verbandsausschusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Regionalverband Ruhr (RVRG)
- Amtliche Abkürzung
- RVRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2021
(1) Der Verbandsausschuss hat
- 1.
die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und ihre Durchführung zu überwachen,
- 2.
die Verwaltungsführung der Regionaldirektorin oder des Regionaldirektors zu überwachen,
- 3.
den organisatorischen Aufbau und die administrative Gliederung des Verbandes zu beraten,
- 4.
die Steuerung und Führung des Verbandes nach geeigneten Managementtechniken unter Beachtung der Strategie des Gender-Mainstreaming zu veranlassen und zu überwachen sowie über die Umsetzung einen jährlichen Controllingbericht zu verfassen,
- 5.
über das Stimmverhalten des Verbandes bei der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern in den eigenen Einrichtungen, Anstalten und Gesellschaften des Verbandes oder bei gesellschaftlicher Beteiligung des Verbandes von mehr als 25 v.H. zu entscheiden; dies gilt nur, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Die Verbandsordnung kann weitere Aufgaben zuweisen.
(2) Der Verbandsausschuss kann mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 die Erledigung einzelner Verwaltungsaufgaben auf die Regionaldirektorin oder den Regionaldirektor übertragen.
(3) Der Verbandsausschuss entscheidet in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung der Verbandsversammlung unterliegen, falls eine Einberufung der Verbandsversammlung nicht rechtzeitig möglich ist. Die Entscheidungen sind der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Sie kann die Dringlichkeitsentscheidungen aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
(4) Nach Ablauf der Wahlzeit der Verbandsversammlung übt der Verbandsausschuss seine Tätigkeit bis zum Zusammentritt der neu gewählten Verbandsversammlung weiter aus.