§ 28 SH AbgG - Anpassungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Die Entschädigungen nach § 6 Abs. 1 und 2 werden zum 1. Juli 2008 und 1. Juli 2009 an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung ist die Veränderung einer abgewogenen Maßzahl der Einkommensentwicklung in Schleswig-Holstein, die sich zusammensetzt aus
- 1.dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der Arbeiter im produzierenden Gewerbe mit einem Anteil von 35,8 v.H.,
- 2.dem Monatslohn eines Arbeiters der Endstufe der Lohngruppe 5 (ohne Kinder) nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder mit einem Anteil von 2,9 v.H.,
- 3.dem Index der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der Angestellten im produzierenden Gewerbe, Handel, Kredit- und Versicherungsgewerbe mit einem Anteil von 44,2 v.H.,
- 4.der Bruttomonatsvergütung eines verheirateten Angestellten (ohne Kinder) der Vergütungsgruppe III des Bundes-Angestelltentarifvertrags (Vergütung der Länder) in der höchsten Lebensaltersstufe mit einem Anteil von 7,9 v.H.,
- 5.den Bruttomonatsbezügen eines verheirateten Beamten (ohne Kinder) der Besoldungsgruppe A 12 in der höchsten Stufe mit einem Anteil von 9,2 v.H.
Die prozentuale Veränderung der nach Satz 2 ermittelten Maßzahl der Einkommensentwicklung teilt das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis 1. März eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Diese oder dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt.
(2) Der Schleswig-Holsteinische Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigungen nach § 6 Abs. 1 und 2 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.
(3) Der Schleswig-Holsteinische Landtag wird zu Beginn der 17. Wahlperiode die zusätzliche monatliche Entschädigung gemäß § 17 unter anderem unter Berücksichtigung des aktuellen Höchstbeitrages zur Rentenversicherung der Angestellten überprüfen.