§ 67 VwVG LSA - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- VwVG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2011.1
(1) Für Amtshandlungen nach dem Teil 1 und 2 werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben; § 8 Abs. 5 bleibt unberührt. Kostengläubiger sind die Rechtsträger, deren Behörden die Amtshandlungen vornehmen, bei Auslagen auch die Rechtsträger, bei deren Behörde die Auslagen entstanden sind.
(2) Die Kosten tragen die Vollstreckungsschuldner. Mehrere Vollstreckungsschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald Schritte zur Ausführung der Amtshandlung unternommen worden sind, bei schriftlichen Amtshandlungen jedoch erst mit der Absendung des Schriftstücks. Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(4) Die Kostenschuld ist sofort fällig. Sie kann ohne besonderen Leistungsbescheid mit der Hauptleistung beigetrieben werden.
(5) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren durch Verordnung zu bestimmen. Dabei sind feste Gebühren oder Vomhundertsätze festzulegen. Es können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme- und Verwertungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Höhe der Forderung oder dem Wert der Sachen, die gepfändet oder verwertet werden sollen, andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(6) Im Übrigen gelten die §§ 9, 12 und 14 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.