§ 10 LBesG - Verwaltungsvorschriften, Regelungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
- Amtliche Abkürzung
- LBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2032-1
(1) Die zur Ausführung dieses Gesetzes und der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die Senatsverwaltung für Inneres.
(2) Die Senatsverwaltung für Inneres gibt die Sätze der Amts- und Stellenzulagen dieses Gesetzes und die Grundgehaltssätze sowie die Höchstbeträge der Sondergrundgehälter und der Zuschüsse zum Grundgehalt nach der fortgeltenden Besoldungsordnung für Hochschullehrer sowie wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter an Hochschulen jeweils in der durch Rechtsvorschriften des Bundes geänderten Höhe im Amtsblatt für Berlin bekannt.