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§ 5 VerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht
Redaktionelle Abkürzung
VerfGG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
1104-1

Für jedes Mitglied des Verfassungsgerichts ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter (vertretendes Mitglied) zu wählen. Die für die Mitglieder des Verfassungsgerichts geltenden Vorschriften sind auf die vertretenden Mitglieder entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.