§ 29 HessHG - Promotion
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) Die Promotion dient dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. Voraussetzung zur Promotion ist in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern, ein Master-Abschluss oder ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Verbindung mit einer Eignungsfeststellung. Aufgrund der Promotion verleiht die Hochschule einen Doktorgrad. Wird der Doktorgrad nach der Promotionsordnung als "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen, kann er alternativ als "Dr." geführt werden; das gleichzeitige Führen beider Bezeichnungen ist unzulässig. In der Promotionsordnung kann die Verleihung eines Doktorgrades ehrenhalber vorgesehen werden.
(2) Der Nachweis der besonderen wissenschaftlichen Qualifikation wird durch eine selbstständige wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) und eine mündliche Prüfung in Form einer Disputation erbracht. Die Dissertation kann ganz oder teilweise veröffentlicht sein. In einer Promotionsordnung trifft die Hochschule nähere Regelungen, insbesondere über
- 1.
die zuständigen Organe und Personen wie den Promotionsausschuss, das Thesis- oder Promotionskomitee, die Prüfungskommission, Betreuerinnen und Betreuer, Gutachterinnen und Gutachter,
- 2.
die Annahme als Doktorandin oder Doktorand durch den Promotionsausschuss einschließlich der Eignungsfeststellung,
- 3.
die Rechte und Pflichten von Promovierenden und Betreuenden sowie
- 4.
die Anfertigung der Dissertation, die Disputation und die Bewertung der Promotions-leistungen.
(3) Zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sollen die Hochschulen für Doktorandinnen und Doktoranden forschungsorientierte Studien anbieten. Bei der Entwicklung und Durchführung von Pro-motionsstudien, in denen die Doktorandinnen und Doktoranden von Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften gemeinsam betreut werden, arbeiten Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften zusammen. Die Promotions-ordnungen müssen in geeigneten Fächern Bestimmungen über kooperative Verfahren zwischen Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften zur Promotion besonders befähigter Absolventinnen und Absolventen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften enthalten. Zur Betreuung und Begutachtung der Dissertation können auch Professorinnen und Professoren von Hochschulen für angewandte Wissenschaften bestellt werden.
(4) Doktorandinnen und Doktoranden können sich an der Hochschule immatrikulieren. Sie haben in diesem Fall die gleichen Rechte und Pflichten wie Studierende.