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§ 47 GemO - Zeitpunkt der Wahl, Stellenausschreibung

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2802-1 2

(1) Wird die Wahl des Bürgermeisters wegen Ablaufs der Amtszeit oder wegen Eintritts in den Ruhestand oder Verabschiedung infolge Erreichens der Altersgrenze notwendig, ist sie frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle, in anderen Fällen spätestens drei Monate nach Freiwerden der Stelle durchzuführen. Die Wahl kann bis zu einem Jahr nach Freiwerden der Stelle aufgeschoben werden, wenn die Auflösung der Gemeinde bevorsteht.

(2) Die Stelle des hauptamtlichen Bürgermeisters ist spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich auszuschreiben; das Ende der Frist für die Einreichung der Bewerbungen darf vom Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden; Bewerbungen können frühestens am Tag nach der Stellenausschreibung eingereicht werden. Hat keine Stellenausschreibung stattgefunden, können Bewerbungen frühestens am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl und spätestens am zweiten Werktag vor dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Bewerbungen zu dieser Wahl eingereicht werden. Bewerbungen können spätestens am zweiten Werktag vor dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Bewerbungen zurückgenommen werden. Die Gemeinde soll Bewerbern, deren Bewerbungen öffentlich bekanntgemacht worden sind, Gelegenheit geben, sich nach der öffentlichen Bekanntmachung der Bewerbungen den Bürgern in öffentlicher Versammlung vorzustellen.