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  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 1 GemKVO - Aufgaben der Gemeindekasse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kassenführung der Gemeinden (Gemeindekassenverordnung -GemKVO)
Amtliche Abkürzung
GemKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-29

(1) 1Zu den Kassengeschäften, die die Gemeindekasse nach § 110 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung zu erledigen hat, gehören

  1. 1.

    die Annahme der Einzahlungen und die Leistung der Auszahlungen,

  2. 2.

    die Verwaltung der Kassenmittel,

  3. 3.

    die Verwahrung von Wertgegenständen,

  4. 4.

    die Buchführung einschließlich der Sammlung der Belege, soweit nicht nach § 110 Abs. 1 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung eine andere Stelle damit beauftragt ist.

2Der Gemeindekasse obliegen außerdem die Mahnung, Beitreibung und Einleitung der Zwangsvollstreckung (zwangsweise Einziehung) und die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen (Zinsen und Säumniszuschläge), soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt oder vom Bürgermeister eine andere Stelle damit beauftragt ist.

(2) Der Bürgermeister kann der Gemeindekasse weitere Aufgaben übertragen, soweit Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und dieser Verordnung nicht entgegenstehen und die Erledigung der Aufgaben nach Abs. 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Mit der Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und dem Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Nebenforderungen dürfen nur Beamte oder Arbeitnehmer der Gemeindekasse beauftragt werden, die nicht selbst mit der Annahme von Einzahlungen oder der Leistung von Auszahlungen beauftragt sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 37 Satz 2 der Verordnung i.d.F. vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)