§ 20 NKatSG - Feststellung des Katastrophenfalls, des außergewöhnlichen Ereignisses und des Katastrophenvoralarms

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
Amtliche Abkürzung
NKatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21100010000000

Eintritt und Ende

  1. 1.

    des Katastrophenfalles,

  2. 2.

    des außergewöhnlichen Ereignisses und

  3. 3.

    des Katastrophenvoralarms

werden durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten der Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Der Eintritt des außergewöhnlichen Ereignisses oder des Katastrophenvoralarms darf nur festgestellt werden, solange eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 3a Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (NGöGD) festgestellt ist. Die Katastrophenschutzbehörde teilt eine Feststellung nach Satz 1 unverzüglich der zuständigen Polizeidirektion mit und hält sie über die Lage unterrichtet. Das für Inneres zuständige Ministerium regelt Einzelheiten zu Inhalt und Zeitpunkt von Lagemeldungen nach Satz 3.