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  • ab 09.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 46a LFGG - Überleitungsvorschrift für die Weiterführung der Amtsbezeichnung

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

Beamte, die am 31. Dezember 2017 ein Amt der Laufbahn des Badischen Amtsnotardienstes innehatten, dürfen abweichend von § 56 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes die Amtsbezeichnung dieses Amts mit dem Zusatz »außer Dienst« (»a. D.«) führen, wenn sie ab 1. Januar 2018 in ein Amt außerhalb des Badischen Amtsnotardienstes wechseln oder in das Richterverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Die oberste Dienstbehörde kann die Führung der früheren Amtsbezeichnung auch bei einem Wechsel vor dem 1. Januar 2018 gestatten.