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§ 77 POG - Polizeipräsidien

Bibliographie

Titel
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Polizeipräsidien nehmen innerhalb ihres Dienstbezirks alle polizeilichen Aufgaben wahr, soweit nicht durch die Absätze 3 bis 5 abweichende Regelungen getroffen sind.

(2) Örtlich zuständig ist das Polizeipräsidium, in dessen Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden, soweit nicht durch die Absätze 3 bis 5 abweichende Regelungen getroffen sind.

(3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen des nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidiums nicht gewährleistet, so kann jedes Polizeipräsidium die notwendigen Maßnahmen treffen. Das nach Absatz 1 zuständige Polizeipräsidium ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; es kann die Maßnahmen aufheben oder abändern.

(4) Zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben,

  1. 1.

    deren Auswirkungen über den Dienstbezirk eines nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidiums hinausreichen oder

  2. 2.

    die einheitlich wahrgenommen werden sollen oder

  3. 3.

    die die Einsatzmöglichkeiten des nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidiums überschreiten oder

  4. 4.

    zur Abwehr einer erheblichen Gefahr

kann das fachlich zuständige Ministerium ein anderes Polizeipräsidium für mehrere Dienstbezirke oder Teile derselben für zuständig erklären.

(5) Das Polizeipräsidium Einsatz, Logistik und Technik nimmt landesweit folgende Aufgaben wahr:

  1. 1.

    es unterstützt mit der Bereitschaftspolizei sowie den Spezialeinheiten die nach Absatz 1 zuständigen Polizeipräsidien bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben; die Organisations- und Gliederungspläne des Bundes für die Bereitschaftspolizeien der Länder bleiben durch dieses Gesetz unberührt;

  2. 2.

    es nimmt mit der Wasserschutzpolizei die polizeilichen Aufgaben auf den schiffbaren Wasserstraßen einschließlich ihrer Nebenarme, Ufer, Anlagen und Häfen im Gebiet des Landes wahr, soweit nicht das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung eine andere Polizeibehörde bestimmt;

  3. 3.

    es nimmt zentrale Aufgaben im Bereich der Polizeitechnik, der Beschaffung polizeilicher Spezialbedarfe sowie des Betriebs der polizeilichen Informations- und Kommunikationsstruktur wahr; Waren und Dienstleistungen des polizeilichen Spezialbedarfs legt es im Einvernehmen mit den zentralen Beschaffungsstellen des Landes fest; dabei kann es mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums Regelungen betreffend den Umgang mit Führungs- und Einsatzmitteln erlassen; soweit diese Regelungen eine Aufgabenwahrnehmung durch die Polizeibehörden vorsehen, übt es die Fachaufsicht über die Wahrnehmung dieser Aufgaben aus;

  4. 4.

    es ist zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) im Land Rheinland-Pfalz (Autorisierte Stelle); die Autorisierte Stelle trifft verbindlich gegenüber den BOS alle für den Betrieb erforderlichen technischen Festlegungen und Anordnungen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunknetzes BOS erforderlich sind;

  5. 5.

    es nimmt die Angelegenheiten des ärztlichen Dienstes, des Sanitätsdienstes sowie koordinierende Aufgaben im Bereich der Arbeitssicherheit als zentrale Dienststelle wahr.

(6) Die Gliederung der Polizeipräsidien und deren Dienstbezirke regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.