§ 24 SächsDO
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines verfolgbaren Dienstvergehens rechtfertigen, hat der unmittelbare Dienstvorgesetzte die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen zu veranlassen (Vorermittlungen); der höhere oder der nächsthöhere Dienstvorgesetzte können die Vorermittlungen an sich ziehen. Bei den Vorermittlungen sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.
(2) Von den Vorermittlungen können jederzeit solche Handlungen ausgenommen werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen, und wenn der Beamte damit einverstanden ist. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. Die ausgeschiedenen Handlungen können wieder in die Vorermittlungen einbezogen werden, falls nachträglich die Beschränkungsvoraussetzungen entfallen. Werden ausgeschiedene Handlungen nicht wieder einbezogen, ist ihre Verfolgung als Dienstvergehen nach dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Sobald es ohne Gefährdung der Ermittlungen des Sachverhalts möglich ist, ist dem Beamten zu eröffnen, welche Verfehlung ihm zur Last gelegt wird. Sodann ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Er ist zuvor darauf hinzuweisen dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit, auch schon vor der ersten Anhörung, eines Verteidigers (§ 17) zu bedienen. Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Beamten eine Abschrift auszuhändigen ist.
(4) Dem Beamten ist zu gestatten, die Vorermittlungsakten und beigezogenen Schriftstücke einzusehen, sobald oder soweit dies ohne Gefährdung der Ermittlungen möglich ist.
(5) Die Vorermittlungen werden nicht mehr fortgesetzt, sobald sich herausstellt, dass ein Förmliches Disziplinarverfahren einzuleiten ist und von einer Untersuchung nicht abgesehen werden kann. Der Beamte muss zuvor Gelegenheit zur Äußerung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten haben. Absatz 6 Satz 2 bis 4 findet keine Anwendung.
(6) Das wesentliche Ergebnis der Vorermittlungen ist dem Beamten bekannt zu geben. Der Beamte kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Dienstvorgesetzte entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 und 4 finden Anwendung.
(7) Dem Verteidiger ist bei jeder Anhörung des Beamten die Anwesenheit zu gestatten; einer Ladung des Verteidigers bedarf es nicht.
Außer Kraft am 28. April 2007 durch Artikel 11 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54). Zur weiteren Anwendung s. § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54) und § 89 Abs. 1 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 12. April 2024 (SächsGVBl. S. 405, 408).