§ 20 HDSG - Schadensersatz
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Datenschutzgesetz (HDSG)
- Amtliche Abkürzung
- HDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 300-28
(1) Wird der Betroffene durch eine unzulässige oder unrichtige automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten in seinen Rechten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 beeinträchtigt, so hat ihm der Träger der Daten verarbeitenden Stelle den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. In schweren Fällen kann der Betroffene auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Der Ersatzpflichtige haftet jedem Betroffenen für jedes schädigende Ereignis bis zu einem Betrag von fünfhunderttausend Deutsche Mark.
(2) Auf das Mitverschulden des Betroffenen und auf die Verjährung sind die §§ 254 und 852 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(3) Weitergehende sonstige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(4) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen.