§ 44 LWG - Wasserentnahme und Abwassereinleitung
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Will jemand Wasser aus einem Gewässer entnehmen und ist er ganz oder teilweise zur Beseitigung des aus der Entnahme herrührenden Abwassers verpflichtet (§§ 52, 53), darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Erfüllung der ihn treffenden Abwasserbeseitigungspflicht gesichert ist. Erfasst die ihn treffende Abwasserbeseitigungspflicht auch die Pflicht zur Einleitung des Abwassers, so darf die Wasserentnahme nur zugelassen werden, wenn die Abwassereinleitung den Anforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes entsprechend zugelassen ist oder zugleich mit der Entnahme zugelassen wird.