§ 57 BremSchulG - Ausnahmen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Schulpflichtige, die mit Genehmigung der Schulaufsicht außerhalb des Landes Bremen eine Schule besuchen, haben auf Verlangen hierüber einen Nachweis zu führen. Ist ein regelmäßiger Schulbesuch dieser Schulpflichtigen nicht gesichert, haben sie innerhalb des Landes Bremen eine Schule gemäß § 55 zu besuchen.
(2) Über die nur in besonderen Ausnahmefällen mögliche Befreiung von der Pflicht zum Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich genehmigten privaten Ersatzschule entscheidet die Schulaufsicht.
(3) Kinder und Jugendliche, deren Schulpflicht im Lande Bremen völkerrechtliche oder zwischenstaatliche Vereinbarungen entgegenstehen, sind vom Besuch einer Schule im Lande Bremen befreit.
(4) Für ausländische schulpflichtige Kinder gilt die Schulpflicht auch durch den Besuch der Internationalen Japanischen Privatschule als erfüllt.