§ 8 SächsVwOrgG - Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsVwOrgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 111-13
(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern sind nachgeordnet
- 1.
dem Staatsministerium des Innern unmittelbar
- a)
das Landesamt für Verfassungsschutz,
- b)
das Präsidium der Bereitschaftspolizei und das Aus- und Fortbildungsinstitut der sächsischen Polizei mit Sitz in Bautzen,
- c)
das Landeskriminalamt,
- d)
die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste,
- e)
die Polizeidirektionen,
- f)
das Landesvermessungsamt,
- g)
das Statistische Landesamt,
- h)
das Landesamt für Denkmalpflege,
- i)
das Sächsische Staatsarchiv,
- j)
das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen,
- k)
die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen,
- l)
die Landesfeuerwehrschule,
- m)
die Fachhochschule für Polizei Sachsen,
- 2.
dem Landesvermessungsamt die Staatlichen Vermessungsämter,
- 3.
dem Präsidium der Bereitschaftspolizei die Bereitschaftspolizeiabteilungen,
- 4.
den Regierungspräsidien die Regionalen Planungsstellen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.