§ 111 TKG - Preisanzeige
Bibliographie
- Titel
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Amtliche Abkürzung
- TKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 900-17
(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat derjenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt,
- 1.
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile ab einem Preis von 1 Euro pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut lesbar anzuzeigen und
- 2.
sich vom Endnutzer den Erhalt der Information bestätigen zu lassen.
(2) 1Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn
- 1.
der Dienst im öffentlichen Interesse erbracht wird oder
- 2.
sich der Endnutzer vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein geeignetes Verfahren legitimiert.
2Die Einzelheiten regelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.