§ 43 LWaldG - Förderung der Forstwirtschaft
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Die Forstwirtschaft soll zur Erhaltung der Waldfunktionen und Erreichung der Ziele gemäß § 1 fachlich und finanziell gefördert sowie durch Maßnahmen zur Strukturverbesserung gestärkt werden.
(2) Privat- und Körperschaftswaldbesitzer können sich in Fragen der nachhaltigen Sicherung der Waldfunktionen unentgeltlich durch die Forstbehörde beraten lassen.
(3) Im wirtschaftlichen Interesse des Waldbesitzers liegende betriebstechnische Hilfeleistungen der Forstbehörde (Betreuung) gehen über die Beratung nach Absatz 2 hinaus und sind entgeltpflichtig.