§ 17 HSchG - Grundschule
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler der ersten bis vierten Jahrgangsstufe unterrichtet.
(2) 1Die Grundschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten und entwickelt die verschiedenen Fähigkeiten in einem gemeinsamen Bildungsgang. 2Sie bereitet die Schülerinnen und Schüler auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges in weiterführenden Bildungsgängen vor.
(3) 1Die Jahrgangsstufen 1 und 2 bilden eine pädagogische Einheit; die Schülerinnen und Schüler rücken ohne Versetzung in die Jahrgangsstufe 2 vor. 2Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 2 ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung erheblich beeinträchtigt würde. 3Darüber entscheidet die Klassenkonferenz nach Anhörung der Eltern. 4In der Jahrgangsstufe 1 werden keine Ziffernnoten erteilt; die Eltern erhalten Informationen zur Entwicklung ihres Kindes durch schriftliche Aussagen über den Leistungsstand.
(4) 1Die Grundschule soll verlässliche Schulzeiten mit einer möglichst gleichmäßigen Verteilung der Unterrichtsstunden auf die Schulvormittage vorsehen. 2Die tägliche Schulzeit soll für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 und 2 vier Zeitstunden und für die Jahrgangsstufen 3 und 4 fünf Zeitstunden dauern. 3Die Schule legt die nähere Ausgestaltung des Zeitrahmens in eigener Verantwortung fest. 4 § 15 Abs. 5 Satz 1 bleibt unberührt.