§ 28 BestattG - Außergerichtliche Leichenöffnung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
- Amtliche Abkürzung
- BestattG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2128
(1) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche eines Unbekannten, so darf eine außergerichtliche Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht der Leichenöffnung zugestimmt oder die Bestattung schriftlich genehmigt hat.
(2) Eine öffentliche Leichenöffnung ist unzulässig.