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§ 49 SächsBRKG - Einsatzleitung

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
281-8

(1) Bei Bränden, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen führt die Einsatzleitung den Einsatz vor Ort. Der Einsatzleitung obliegt am Einsatzort die

  1. 1.

    Führung der Einsatzkräfte,

  2. 2.

    Auswahl und Anordnung der Einsatzmaßnahmen,

  3. 3.

    Anforderung von Einsatzkräften und -mitteln.

Ihr sind alle in ihrem Zuständigkeitsbereich eingesetzten Einsatzkräfte unterstellt.

(2) Die Einsatzleitung übernimmt die Gemeindefeuerwehr des Schadensortes, bis zu ihrem Eintreffen die zuerst am Einsatzort eintreffende Feuerwehr. Beim gemeinsamen Einsatz von Berufs- und Freiwilliger Feuerwehr im eigenen Gemeindegebiet übernimmt die Berufsfeuerwehr die Einsatzleitung, Wenn die Gemeindefeuerwehr in einem Betrieb oder einer Einrichtung mit Werkfeuerwehr eingesetzt wird, übernimmt die Werkfeuerwehr die Einsatzleitung. Die Einsatzleitung kann einem Kreisbrandmeister nach § 24 Abs. 1 übertragen werden.

(3) Überwiegen die technischen Einsatzmittel einer Feuerwehr im erheblichen Maß die der anderen Feuerwehren am Einsatzort, kann diese Feuerwehr abweichend von Absatz 2 die Einsatzleitung übernehmen.

(4) Die Einsatzleitung soll zu ihrer Unterstützung fachlich geeignete Personen hinzuziehen.

(5) Bei Unglücksfällen oder Notständen mit einer großen Anzahl von Verletzten veranlassen die Träger des Rettungsdienstes die Bildung einer Rettungsdiensteinsatzleitung am Einsatzort. Sie besteht aus dem Leitenden Notarzt, dem Organisatorischen Leiter Rettungsdienst und dem erforderlichen Hilfspersonal. Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst unterstützt den Leitenden Notarzt. Der Leitende Notarzt untersteht, außer in medizinischen Fragen, der Einsatzleitung.