§ 95 SWG - Einschränkende Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Die Vorschriften der §§ 91 und 93 dieses Gesetzes gelten nicht für Gebäude, Betriebsgrundstücke, Parkanlagen, Hofräume und Gärten.
(2) Im Fall des § 93 dieses Gesetzes kann das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zugelassen werden.