§ 95 SWG - Einschränkende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Die Vorschriften der §§ 91 und 93 dieses Gesetzes gelten nicht für Gebäude, Betriebsgrundstücke, Parkanlagen, Hofräume und Gärten.

(2) Im Fall des § 93 dieses Gesetzes kann das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in dichten Leitungen zugelassen werden.