§ 28 SH AbgG - Anpassungsverfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Amtliche Abkürzung
SH AbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-5

(1) Die Entschädigungen nach § 6 Absatz 1 und 2 und die zusätzliche Entschädigung zur Finanzierung der Altersversorgung nach § 17 Absatz 1 werden während der 19. Wahlperiode jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Einkommensentwicklung angepasst, die jeweils im abgelaufenen Jahr gegenüber dem vorangegangenen Jahr eingetreten ist. Maßstab für die Anpassung der Entschädigungen und der zusätzlichen Entschädigung ist die Veränderung des Indexes der durchschnittlichen Bruttomonatsverdienste der vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (einschließlich der Beamtinnen und Beamten) im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich in Schleswig-Holstein. Die prozentualen Veränderungen der nach Satz 2 ermittelten Einkommensentwicklungen teilt das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein bis zum 1. Juni eines Jahres der Präsidentin oder dem Präsidenten mit. Diese oder dieser veröffentlicht die neuen Beträge der Entschädigungen und der zusätzlichen Entschädigung im Gesetz- und Verordnungsblatt.

(2) Der Schleswig-Holsteinische Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigungen nach § 6 Absatz 1 und 2 sowie § 17 Absatz 1 mit Wirkung für die gesamte Wahlperiode. Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu.