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§ 687 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Die Entmündigung einer Person wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht sowie die Wiederaufhebung einer solchen Entmündigung ist von dem Amtsgericht öffentlich bekanntzumachen. (1)

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1988 (BGBl. I S. 630):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. März 1988 - 1 BvL 49/86 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 687 der Zivilprozeßordnung ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Dies gilt nicht für die Wiederaufhebung einer bereits bekanntgemachten Entmündigung, wenn der Betroffene in die Bekanntmachung einwilligt.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."