§ 4 VermKatG NRW - Bereitstellung der Geobasisdaten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- VermKatG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7134
(1) Die Geobasisdaten werden zur Nutzung bereitgestellt und verbreitet, soweit hierdurch nicht die öffentliche Sicherheit oder Ordnung beeinträchtigt wird. Die Bereitstellung ermöglicht Berechtigten die Einsicht in das Geobasisinformationssystem, sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen durch die zuständigen Stellen. Insbesondere sind hierzu Online-Verfahren einzusetzen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten.
(2) Das Innenministerium legt die Verfahren der Bereitstellung der Geobasisdaten (§ 29 Nr. 1) sowie die Standardausgaben aus dem Geobasisinformationssystem fest und bestimmt Inhalt und Gestaltung von Standarddiensten in der Landesvermessung und im Liegenschaftskataster.
(3) Die Landesbehörden, Landesbetriebe, Einrichtungen und Gerichte des Landes, Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes sowie die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden des Landes und Anstalten des öffentlichen Rechts i.S. des § 114a der Gemeindeordnung erhalten die in einer Rechtsverordnung aufgeführten Geobasisdaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben; § 15 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. Die Bereitstellung der Geobasisdaten ist gebühren- oder entgeltfrei; die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten, sofern nicht Online-Verfahren genutzt werden. Die Gebühren- oder Entgeltfreiheit gilt nicht, wenn eine kommerzielle Verwendung beabsichtigt ist oder wenn die zu zahlenden Gebühren oder Entgelte Dritten auferlegt oder wenn sonst wie Dritte mit dem betreffenden Betrag belastet werden können. Die Gebührenfreiheit gilt nicht für Vermessungsunterlagen zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen.