§ 24 GO - Entschädigungen, Ersatz für Sachschäden, Zuwendungen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
Amtliche Abkürzung
GO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-3

(1) Ehrenbeamtinnen und -beamte sowie ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch auf

  1. 1.
    Ersatz ihrer Auslagen,
  2. 2.
    Ersatz des entgangenen Arbeitsverdienstes oder als Selbständige auf eine Verdienstausfallentschädigung,
  3. 3.
    Erstattung des auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallenden Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit dieser zu ihren Lasten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird,
  4. 4.
    eine Entschädigung für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt, wenn die Anspruchstellerin oder der Anspruchsteller einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führt und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig ist,
  5. 5.
    die nachgewiesenen Kosten einer entgeltlichen Kinderbetreuung, soweit nicht eine Entschädigung nach Nummer 2 oder 4 gewährt wird und
  6. 6.
    Reisekostenvergütung.

(2) Anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 Nr. 1 kann den Ehrenbeamtinnen und -beamten, den Vorsitzenden der Beiräte nach § 47b Abs. 2 und § 47d sowie der ehrenamtlich tätigen Gleichstellungsbeauftragten eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, mit der auch der Aufwand an Zeit und Arbeitsleistung und das mit dem Ehrenamt oder der Tätigkeit als ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte verbundene Haftungsrisiko abgegolten werden.

(3) Die Entschädigungen sind in der Hauptsatzung zu regeln. Die Ansprüche auf Entschädigungen sind nicht übertragbar.

(4) Ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern kann Ersatz für Sachschäden nach den für Berufsbeamtinnen und -beamte geltenden Bestimmungen geleistet werden.

(5) Auf die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 2 darf nicht verzichtet werden.

(6) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte können bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung erhalten. Die Vorschriften der Jubiläumsverordnung vom 29. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 462) gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 zur Jubiläumsdienstzeit nur Zeiten im jeweiligen Ehrenbeamtenverhältnis sowie Vordienstzeiten in anderen Ehrenbeamtenverhältnissen zählen.