§ 11 GebGBbg - Gläubiger der Gebühren und Auslagenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GebGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 203-1
Die Gebühren und die Auslagenerstattung stehen der Gebietskörperschaft oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu, deren Behörde
- 1.
die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen,
- 2.
die Benutzung erlaubt,
- 3.
die Aufwendungen verauslagt
hat.