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  • ab 16.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 11 GebGBbg - Gläubiger der Gebühren und Auslagenerstattung

Bibliographie

Titel
Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
Amtliche Abkürzung
GebGBbg
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
203-1

Die Gebühren und die Auslagenerstattung stehen der Gebietskörperschaft oder der sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu, deren Behörde

  1. 1.

    die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen,

  2. 2.

    die Benutzung erlaubt,

  3. 3.

    die Aufwendungen verauslagt

hat.