Art. 30 LStVG - Zweckentfremdung von Wohnraum
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Amtliche Abkürzung
- LStVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-I
(1) Die dinglichen Verfügungsberechtigten, die Besitzer und die Bewohner haben den nach § 2 der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum zuständigen Behörden die für die Überwachung der Einhaltung dieses Verbots erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen; sie haben den Beauftragten der zuständigen Behörden zu ermöglichen, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume zu betreten.
(2) Besteht hinreichender Verdacht, dass Wohnraum ohne die erforderliche Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt ist, so sind die Beauftragten der nach Abs. 1 zuständigen Behörden berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Wohnungen und Wohnräume auch gegen den Willen der dinglich Verfügungsberechtigten, Besitzer und Bewohner zu betreten, soweit der Sachverhalt nicht ohne Verzögerung auf andere Weise aufgeklärt werden kann.