Art. 50 Verf

Bibliographie

Titel
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Das Volk kann im Rahmen der Zuständigkeit der Bürgerschaft den Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes beantragen. Einzelvorhaben, Bauleitpläne und vergleichbare Pläne, Haushaltsangelegenheiten, Abgaben, Tarife der öffentlichen Unternehmen sowie Dienst- und Versorgungsbezüge können nicht Gegenstand einer Volksinitiative sein. Die Volksinitiative ist zustande gekommen, wenn mindestens 20.000 zur Bürgerschaft Wahlberechtigte den Gesetzentwurf unterstützen.

(2) Der Senat führt das Volksbegehren durch, sofern die Bürgerschaft nicht innerhalb von vier Monaten nach Einreichung der Unterschriften ein dem Anliegen der Volksinitiative entsprechendes Gesetz verabschiedet hat. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es von einem Zehntel der Wahlberechtigten unterstützt wird.

(3) Entspricht die Bürgerschaft nicht binnen drei Monaten dem Volksbegehren, so legt der Senat den Gesetzentwurf dem Volk zur Entscheidung vor. Die Bürgerschaft kann einen eigenen Gesetzentwurf beifügen. Ein Entwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden und mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten zustimmen. Bei Verfassungsänderungen müssen zwei Drittel derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch die Hälfte der Wahlberechtigten, zugestimmt haben.

(4) Ein durch Volksentscheid angenommenes Gesetz kann innerhalb von zwei Jahren nicht im Wege von Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid geändert werden.

(5) Während eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Tag einer allgemeinen Wahl in Hamburg finden keine Volksbegehren und Volksentscheide statt.

(6) Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder der Volksinitiatoren über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid. Volksbegehren und Volksentscheid ruhen während des Verfahrens.

(7) Das Gesetz bestimmt das Nähere. Es kann auch Zeiträume bestimmen, in denen die Fristen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wegen sitzungsfreier Zeiten der Bürgerschaft nicht laufen.