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§ 36 EnteigG LSA - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Amtliche Abkürzung
EnteigG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
214.2

(1) Bei Versäumung einer gesetzlichen oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmten Frist für eine Verfahrenshandlung richtet sich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt.

(2) Die Enteignungsbehörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.