§ 59 GOLT - Beschlussfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,SH
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-7
(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht vor einer Abstimmung oder Wahl angezweifelt wird.
(2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, so ist sie durch Namensaufruf oder Zählung der Abgeordneten festzustellen.
(2a) Stellt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder im Falle des Anzweifelns der Beschlussfähigkeit auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten eine unaufschiebbare Notlage fest, so gilt der Landtag als beschlussfähig, wenn mindestens 11 Abgeordnete anwesend sind und eine Repräsentation entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen sichergestellt ist. Der Landtag kann in dieser Notlage alle Entscheidungen treffen, die einer Mehrheitsentscheidung im Sinne des § 60 Absatz 1 bedürfen. Die Entscheidungen sind dem Landtag bei seinem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so ist die Versagung im Gesetz- und Verordnungsblatt unverzüglich bekannt zu machen.
(3) Eine Abstimmung oder Wahl, die infolge Beschlussunfähigkeit nicht durchgeführt werden kann, wird in der nächstfolgenden Sitzung nachgeholt. Dabei bleibt ein bereits gestellter Antrag auf namentliche Abstimmung bestehen.