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§ 57 GOLT - Schluss der Beratung

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,SH
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1101-7

(1) Die Präsidentin oder der Präsident erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.

(2) Der Landtag kann die Beratung unterbrechen, vertagen oder schließen.

(3) Wird ein Antrag auf Vertagung oder Schluss der Beratung gestellt, so kann nach Verlesung der Liste der Rednerinnen und Redner neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller je einer weiteren Abgeordneten oder einem weiteren Abgeordneten für und wider den Antrag das Wort erteilt werden.

(4) Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn mindestens eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter von jeder Fraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen.