§ 70 SG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
Amtliche Abkürzung
SG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
51-1

(1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist kostenfrei. Notwendige Auslagen sind zu erstatten. Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung dem Dienstleistungspflichtigen aufgegeben wird. Einem Arbeitnehmer, der nicht unter das Arbeitsplatzschutzgesetz fällt, wird auch der durch eine angeordnete ärztliche Untersuchung oder eine angeordnete sonstige Vorstellung bei der Wehrersatzbehörde entstehende Verdienstausfall erstattet. Einem Dienstleistungspflichtigen, der nicht Arbeitnehmer ist, werden notwendige Aufwendungen, die ihm durch die Bestellung eines Vertreters entstehen, erstattet. Das Nähere über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten regelt eine Rechtsverordnung.

(2) Anträge nach diesem Abschnitt sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und durch die Wehrersatzbehörde schriftlich zu bescheiden.

(3) Ein Bescheid, der in Ausführung dieses Abschnittes ergeht, ist zuzustellen. Dies gilt nicht für begünstigende Verwaltungsakte. Ein Heranziehungsbescheid zu Hilfeleistungen im Innern (§ 63), zu einer Übung, die von der Bundesregierung als Bereitschaftsdienst angeordnet ist (§ 61 Abs. 3) oder die als Alarmübung nicht länger als drei Tage dauert, kann auch mit gewöhnlichem Standardbrief mit dem Vermerk "Vorrangpost" oder in entsprechender Anwendung des § 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes unmittelbar durch die Truppe zugestellt werden.