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§ 165 SächsBG - Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
Amtliche Abkürzung
SächsBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
240-2/2

(1) Das Staatsministerium des Innern oder das Staatsministerium der Finanzen erlassen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Das Staatsministerium der Justiz kann für den eigenen Geschäftsbereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur Führung der Personalakten und zur Einführung der elektronischen Personalakte erlassen.

(3) Die Staatsregierung regelt die Einführung der elektronischen Personalakte für die staatlichen Behörden durch Verwaltungsvorschrift.