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§ 9 HRG - Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (1)

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

(1) 1Bund und Länder tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsam Sorge für die Behandlung grundsätzlicher und struktureller Fragen des Studienangebots unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Wissenschaft, in der beruflichen Praxis und im Hochschulsystem. 2Sachverständige aus der Berufspraxis sollen an der Vorbereitung entsprechender Empfehlungen beteiligt werden.

(2) 1Die Länder tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten gemeinsam dafür Sorge, daß die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4) im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine entsprechende Gestaltung der Prüfungsordnungen gewährleistet wird. 2Bei Studiengängen, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, wirken die Länder und die für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bestehende Vertretung der Hochschulen zusammen. 3Vertreter des Bundes und Sachverständige aus der Berufspraxis sollen an der Vorbereitung entsprechender Empfehlungen beteiligt werden. 4Die zuständige Landesbehörde kann verlangen, daß bestehende Prüfungsordnungen der Hochschulen diesen Empfehlungen angepaßt werden; stimmt eine vorgelegte Prüfungsordnung nicht mit einer Empfehlung überein, so kann die zuständige Landesbehörde die Genehmigung versagen.

(1) Amtl. Anm.:

Bis 31. Dezember 1987 gilt § 9 in folgender Fassung:
"§ 9
Studienreformkommissionen
(1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Abstimmung und Unterstützung der an den einzelnen Hochschulen geleisteten Reformarbeit werden Studienreformkommissionen gebildet. Die Länder sollen gemeinsame Studienreformkommissionen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bilden.
(2) Studienreformkommissionen werden von den zuständigen Landesbehörden im Zusammenwirken mit den betroffenen Hochschulen gebildet. Für Studiengänge, die sich auf überwiegend gemeinsame Wissenschaftsgebiete oder verwandte berufliche Tätigkeitsfelder beziehen, sollen gemeinsame Studienreformkommissionen gebildet werden. Im übrigen ist sicherzustellen, daß die Arbeit der einzelnen Studienreformkommissionen organisatorisch koordiniert und inhaltlich aufeinander abgestimmt wird.
(3) An den vorgesehenen Studienreformkommissionen sind Vertreter aus dem Bereich der Hochschulen, von staatlichen Stellen sowie Fachvertreter aus der Berufspraxis zu beteiligen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, verfügen die Vertreter von staatlichen Stellen über mehr als die Hälfte, in Studienreformkommissionen nach Absatz 1 Satz 2 über mindestens zwei Drittel der Stimmen.
(4) Die Studienreformkommissionen haben den Auftrag, binnen vorzugebender Fristen Empfehlungen zur Neuordnung von Studiengängen und zur Entwicklung eines Angebots von Studiengängen zu erarbeiten, das den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 entspricht. Die Empfehlungen beziehen sich auf
  1. 1.
    die Folgerungen, die sich aus der Entwicklung der Wissenschaften und der beruflichen Tätigkeitsfelder sowie aus den Veränderungen in der Berufswelt für das jeweilige Ziel und den wesentlichen Inhalt eines Studiengangs ergeben.
  2. 2.
    die Anforderungen an den wesentlichen Inhalt der den Studiengang abschließenden Prüfung einschließlich der Anrechnung vorausgegangener Studien- und Prüfungsleistungen,
  3. 3.
    die für den jeweiligen Studiengang angemessene Regelstudienzelt (§ 10 Abs. 2 bis 4).
(5) Die Empfehlungen nach Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 beschränken sich auf Grundsätze; ihnen sollen Musterstudien- und -prüfungsordnungen beigefügt werden, die Vorschläge für eine nähere Ausgestaltung der Grundsätze enthalten. Die Empfehlungen können auch Reformmodelle vorsehen, die nur an einzelnen Hochschulen erprobt werden sollen.
(6) Die Empfehlungen werden der zuständigen Landesbehörde vorgelegt: vor ihrer Verabschiedung ist den Hochschulen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Die zuständige Landesbehörde kann nach Anhörung der Hochschulen verlangen, daß bestehende Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen den Empfehlungen angepaßt oder den Empfehlungen entsprechende Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden: statt einer Änderung bestehender Studien- und Prüfungsordnungen kann sie auch verlangen, daß den Empfehlungen entsprechende besondere Studien- und Prüfungsordnungen (§ 8 Abs. 2) erlassen werden."