§ 14 HAZVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO)
- Amtliche Abkürzung
- HAZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 324-38
(1) 1Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde im Benehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Belange nicht beeinträchtigt werden. 2Die oberste Dienstbehörde führt ein Jahr nach der Einführung eines neuen Arbeitszeitmodells eine Evaluation durch.
(2) 1Die der obersten Dienstbehörde nach dieser Verordnung zustehenden Befugnisse können von der jeweils zuständigen Ministerin oder dem jeweils zuständigen Minister auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. 2Dies gilt nicht für die Zuständigkeiten nach Abs. 1 und § 4 Abs. 1, §§ 11 und 13.