§ 159 StBerG - Zwangsgeld
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) 1Ein Verwaltungsakt, der auf Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen (§ 7) oder auf Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen im Sinne des § 28 gerichtet ist, kann mit Zwangsgeld durchgesetzt werden. 2Die Vorschriften der §§ 107 und 337 bis 346 der Abgabenordnung sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Das einzelne Zwangsgeld darf fünftausend Deutsche Mark nicht übersteigen.
(3) 1Die Festsetzung des Zwangsgeldes muß schriftlich und in bestimmter Höhe angedroht werden. 2Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Hilfeleistung in Steuersachen untersagt oder die Aufsichtsmaßnahme nach § 28 angeordnet wird.
(4) 1In den Fällen des § 7 kann das Zwangsgeld für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden. 2In den Fällen des § 28 ist eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsgeld erfolglos ist.
(5) Handelt der Pflichtige der Untersagung der Hilfeleistung in Steuersachen zuwider oder wird die Verpflichtung nach § 28 nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, erfüllt, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsgeld fest.
(6) 1Ist ein gegen eine natürliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft durch Beschluß anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. 2Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind. 3Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) 1Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2Gegen den Beschluß des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde nach der Zivilprozeßordnung gegeben.
(8) 1Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. 2Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den §§ 904 bis 907, 909 und 910 der Zivilprozeßordnung.
(9) 1Die Vollstreckung des Zwangsgeldes verjährt innerhalb von fünf Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Zwangsgeldfestsetzung unanfechtbar geworden ist. 2Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.
(10) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.