§ 1813 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) Der Vormund bedarf nicht der Genehmigung des Gegenvormundes zur Annahme einer geschuldeten Leistung:

  1. 1.
    wenn der Gegenstand der Leistung nicht in Geld oder Wertpapieren besteht;
  2. 2.
    wenn der Anspruch nicht mehr als 3.000 Euro beträgt;
  3. 3.
    wenn Geld zurückgezahlt wird, das der Vormund angelegt hat;
  4. 4.
    wenn der Anspruch zu den Nutzungen des Mündelvermögens gehört;
  5. 5.
    wenn der Anspruch auf Erstattung von Kosten der Kündigung oder der Rechtsverfolgung oder auf sonstige Nebenleistungen gerichtet ist.

(2) 1Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 2, 3 erstreckt sich nicht auf die Erhebung von Geld, bei dessen Anlegung ein anderes bestimmt worden ist. 2Die Befreiung nach Absatz 1 Nr. 3 gilt auch nicht für die Erhebung von Geld, das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 angelegt ist.