§ 25 KWO M-V - Inhalt und Form der Wahlvorschläge zur Wahl der Vertretung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-6
Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 6 eingereicht werden. Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- 1.
Familiennamen, Vornamen (bei mehreren Vornamen den Rufnamen), Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) eines jeden Bewerbers,
- 2.
den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Partei, wenn der Wahlvorschlag von einer Partei eingereicht wird; der im Wahlvorschlag angegebene Name und die Kurzbezeichnung der Partei muss mit dem Namen und der Kurzbezeichnung übereinstimmen, die die Partei im Lande führt,
- 3.
den Namen und soweit vorhanden die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, wenn der Wahlvorschlag von einer Wählergruppe eingereicht wird; der Name einer Wählergruppe muss in allen Wahlbereichen des Wahlgebietes übereinstimmen; der Name einer Wählergruppe darf nicht den Namen von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder deren Kurzbezeichnung enthalten,
- 4.
die Bezeichnung "Einzelbewerber" und als Zusatz dessen Familiennamen, wenn der Wahlvorschlag von einer einzelnen Person eingereicht wird, die sich selbst als Bewerber vorschlägt,
- 5.
das Wahlgebiet und den Wahlbereich, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt worden ist.
Die Namen der Bewerber auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe müssen in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. Fehlt diese Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen die der Vornamen.
(2) Der Wahlvorschlag soll Namen und Anschrift der Vertrauensperson und ihres Stellvertreters enthalten. Es ist zulässig, als Vertrauensperson oder ihren Stellvertreter einen Bewerber zu benennen.
(3) Der Wahlvorschlag einer Partei muss von dem nach ihrer Satzung für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, der Wahlvorschlag einer Wählergruppe von dem oder den nach der Satzung Vertretungsberechtigten der Wählergruppe, der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers von dem Einzelbewerber persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- 1.
die schriftliche Zustimmungserklärung eines jeden Bewerbers nach dem Muster der Anlage 7,
- 2.
für jeden deutschen Bewerber eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 8,
- 3.
für jeden Unionsbürger
- a)
eine Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 9,
- b)
eine von ihm abgegebene Versicherung an Eides statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunftsmitgliedstaat), nicht aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist nach dem Muster der Anlage 10,
- 4.
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber einschließlich der vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt nach § 20 Absatz 5 des Kommunalwahlgesetzes nach dem Muster der Anlage 11,
- 5.
für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft,
- 6.
für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Versicherung an Eides statt, dass er parteilos ist.
Die Bescheinigung der Gemeindewahlbehörde über die Wählbarkeit nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe a, die durch die Gemeindewahlbehörde kostenfrei erteilt wird, sowie die Versicherung an Eides statt des Bewerbers nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b darf zum Zeitpunkt der Einreichung nicht älter als drei Monate sein.
(5) Wahlrecht und Wählbarkeit werden kostenfrei bescheinigt. Die Gemeindewahlbehörde darf für jeden Wahlberechtigten die Bescheinigung des Wahlrechts nur einmal für einen Gemeindewahlvorschlag und nur für einen Kreiswahlvorschlag erteilen; dabei darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung bestimmt ist. Wer für einen anderen die Bescheinigung der Wählbarkeit einholt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(6) Die Satzung und der Nachweis nach § 22 Absatz 6 des Kommunalwahlgesetzes, der durch Vorlage einer Abschrift der bei der Wahl gefertigten Niederschrift oder einer schriftlichen Erklärung von mindestens drei bei der Wahl anwesenden Personen, die nicht dem gewählten Vorstand angehören dürfen, zu führen ist, sind dem Wahlleiter auf dessen Anforderung in einfacher Ausfertigung zur Verfügung zu stellen. Sie gelten dann für alle von der politischen Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet eingereichten Wahlvorschläge.
(7) Der Satzung muss zu entnehmen sein, welches Organ als Leitung der für das Wahlgebiet örtlich bestehenden Gliederung der politischen Partei oder Wählergruppe zuständig und somit zur Unterzeichnung befugt ist. Für Wahlgebiete ohne örtliche Gliederung im Sinne des Satzes 1 muss die Zuständigkeit aufgrund der Satzung festzustellen sein; im Zweifelsfall gilt das satzungsgemäße Organ der nächsten übergeordneten Gliederungsstufe als zeichnungsbefugt. Die Satzung für Wählergruppen muss Regelungen über Name, Sitz, Zweck, Organe, Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft, Einberufung und Beschlussfähigkeit von Mitglieder- oder Vertreterversammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl des Vorstandes und der Bewerber enthalten.