§ 230 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.entgegen § 7 Abs. 1 bis 3 als Betriebsinhaber oder Erwerbsperson eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht auf den vorgesehenen Erhebungsvordrucken erteilt,
- 2.entgegen § 24b Abs. 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3, oder entgegen § 24b Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder geschäftliche Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder entgegen § 24b Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 3, eine Maßnahme nicht duldet,
- 3.entgegen § 72 Abs. 3 Satz 1 oder entgegen § 81 Abs. 3 Satz 4, § 88 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit § 72 Abs. 3 Satz 1, einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erbringt,
- 4.entgegen § 81 Abs. 4 oder entgegen § 88 Abs. 3 Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder diese Aufzeichnungen nicht aufbewahrt.
- 5.entgegen § 133 eine Arbeitsbescheinigung nicht, nicht richtig nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 6.entgegen § 141h Abs. 1 oder 3 eine Verdienstbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausgestellt,
- 7.entgegen § 143 Abs. 1 eine Bescheinigung oder entgegen den §§ 141g, 141h Abs. 2 oder § 144 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 oder Abs. 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt,
- 8.die Vorlage des Vordruckes nach § 143 Abs. 2 unterläßt,
- 9.eine Einsichtnahme in die in § 144 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen nicht duldet,
- 10.entgegen § 150a Abs. 5 Satz 1 als Arbeitnehmer bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine in § 150a Abs. 1 Satz 2 genannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt,
- 11.als Arbeitgeber oder Dritter entgegen § 150a Abs. 5 Satz 1 eine Prüfung nicht duldet, bei einer Prüfung nicht mitwirkt, eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine in § 150a Abs. 1 Satz 2 genannte Unterlage nicht oder nicht vollständig vorlegt oder entgegen § 150a Abs. 1 Satz 2 das Betreten eines Grundstückes oder eines Geschäftsraumes nicht duldet oder
- 12.entgegen § 150a Abs. 6 Satz 1 die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bis 10 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 11 und 12 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.