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  • ab 01.07.1979 (aktuelle Fassung)

§ 47 ArbGG - Sondervorschriften über Ladung und Einlassung *)

Bibliographie

Titel
Arbeitsgerichtsgesetz 
Redaktionelle Abkürzung
ArbGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
320-1

(1) Die Klageschrift muss mindestens eine Woche vor dem Termin zugestellt sein.

(2) Eine Aufforderung an den Beklagten, sich auf die Klage schriftlich zu äußern, erfolgt in der Regel nicht.

Die Worte "Ladung und" sind gegenstandslos.