§ 1 SprengG - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Amtliche Abkürzung
SprengG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2

(1) Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit, sowie die Beförderung und Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung bestimmt sind sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung. Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anlage I zu diesem Gesetz zur Explosion oder zu einer nach den Prüfvorschriften der Explosion gleichgestellten chemischen Umsetzung gebracht werden.

(2) Den explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich

  1. 1.
    explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Sprengstoffe bestimmt sind,
  2. 2.
    Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände,
  3. 3.
    andere Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.

(3) Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, pyrotechnische Sätze oder zu deren Herstellung bestimmt sind, gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten

  1. 1.
    alle Vorschriften des Gesetzes für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe A zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
  2. 2.
    die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe B zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
  3. 3.
    § 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nummer 4, die §§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs. 2, die §§ 30 bis 32, 33 Abs. 3 sowie die §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs. 3 der Stoffgruppe C zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe.

Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr. 2, § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. 1.
    die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die Vollzugspolizei des Bundes und der Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Stellen der Länder,
  2. 2.
    die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und mit Seeschiffen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs. 2 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschrift sowie die Beförderung mit Luftfahrzeugen,
  3. 3.
    den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 22 und 34 bis 39 und der sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften,
  4. 4.
    Schußwaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Gesetz gilt jedoch für das Bearbeiten und Vernichten von Munition im Sinne des Waffengesetzes sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition.

(5) Dieses Gesetz berührt nicht

  1. 1.
    Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind,
  2. 2.
    auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen.