§ 38 BbgWG - Koordinierung paralleler immissionsschutzrechtlicher Verfahren bei Abwassereinleitungen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage nach Spalte c des Anhangs 1 zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes verbunden, ist die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde entsprechend § 10 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sicherzustellen. Die Entscheidung über die Gewässerbenutzung soll zusammen mit der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfolgen. Sofern über die Gewässerbenutzung später als über die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz entschieden wird, soll die Wasserbehörde erforderlichenfalls Vorschläge für in die Genehmigung aufzunehmende Nebenbestimmungen und Vorbehalte unterbreiten.