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  • ab 09.12.2015 (aktuelle Fassung)

§ 29 HIngG - Organe

Bibliographie

Titel
Hessisches Ingenieur- und Ingenieurkammergesetz (Hessisches Ingenieurgesetz - HIngG)
Amtliche Abkürzung
HIngG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
50-51

(1) 1Die Organe der Ingenieurkammer Hessen sind

  1. 1.

    die Mitglieder- oder Vertreterversammlung,

  2. 2.

    der Vorstand.

2Den Organen können nur Mitglieder der Ingenieurkammer Hessen angehören.

(2) Scheidet ein in ein Kammeramt berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Ingenieurkammer Hessen aus, so erlischt gleichzeitig auch sein Kammeramt.

(3) Die Mitglieder der Organe haben nur Anspruch auf Entschädigung für Barauslagen und eine pauschale Aufwandsentschädigung, deren Höhe die Mitgliederversammlung oder die Vertreterversammlung festsetzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 mit Ausnahme von § 28 durch § 42 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 11. Juli 2024 (GVBl. 2024 Nr. 32).