§ 5 BbgFischG - Selbstständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Verändert ein fließendes Gewässer durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe, so folgen selbstständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese. Vermindert eine künstliche Veränderung den Wert der bestehenden Fischereirechte, so ist der den Eigentümern der Fischereirechte daraus entstehende Schaden auszugleichen. Die Verpflichtung zum Ausgleich obliegt dem Träger der Maßnahme.
(2) Bestanden an dem veränderten Gewässer mehrere Fischereirechte, so richtet sich deren neue räumliche Ausdehnung nach dem Verhältnis, in dem sie vorher zueinander standen. Einigen sich die Eigentümer nicht, so entscheidet die Fischereibehörde.