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Art. 4 GLKrWG - Wahlorgane

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
Amtliche Abkürzung
GLKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2021-1/2-I

(1) Die Wahlorgane sind Organe der Gemeinde oder des Landkreises. Sie sind an Weisungen der übrigen Organe der Gebietskörperschaften nicht gebunden. Die Bestimmungen über die Fachaufsicht bleiben unberührt.

(2) Wahlorgane sind

  1. 1.
    der Wahlleiter (Gemeinde-, Landkreiswahlleiter) und der Wahlausschuss (Gemeinde-, Landkreiswahlausschuss) des Wahlkreises,
  2. 2.
    ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk,
  3. 3.
    ein oder mehrere Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände.

(3) Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Wahlorganen ausüben oder in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein.

(4) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(5) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(6) Die Tätigkeit der Wahlorgane endet mit dem Beginn der Wahlzeit des Gemeinderats oder des Kreistags oder mit dem Beginn der Amtszeit des ersten Bürgermeisters oder des Landrats.